Kostenerstattungsanspruch

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch. Die gegnerische Versicherung muss alle Koten übernehmen, welche dazu dienen den Ursprungszustand wiederherzustellen welcher vor dem Unfall herrschte. Auch SchmerzensgeldAnwaltskosten, Mietwagenkosten, Reparatur– und Abschleppkosten zählen hierzu. Wir führen unten nochmals genau auf, welche Kosten erstattungsfähig sind.

§ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 249

Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

 

Totalschaden:

Im Falle eines Totalschadens muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden. Es gibt den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden. Bei dem technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so beschädigt, das es sich nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzten lässt. Bei dem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur zwar möglich aber die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Bei einer fiktiven Abrechnung wird dem Geschädigtem der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ausbezahlt. Das Fahrzeug kann aber auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens zur Reparatur geben werden, sofern die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Möchte man seinen Wagen im Falle eine wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen, so muss ein Integritätsinteresse nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate über den Unfall hinaus genutzt werden.

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