Wiederbeschaffungsaufwand

Wenn Sie als Geschädigter aus einem Unfall hervorgehen, haben Sie den Anspruch auf Schadensersatz. Wenn Ihr Fahrzeug sehr schwer beschädigt wurde, kann es sein, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt. Sie dürfen dann einen adäquaten Ersatz anschaffen. Allerdings wird von dem Wiederbeschaffungswert – also den Kosten für das neue Auto – der Restwert des alten Wagens abgezogen. Denn wenn Sie diesen veräußern, haben Sie ja wieder eine Einnahme.

Somit bezahlt die gegnerische Versicherung nur den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Dazu muss der Gutachter ermitteln, welchen Verkaufswert das alte Auto erzielen kann. Außerdem muss geprüft werden, wieviel Geld ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden kostet. Da hier ein gewisser Spielraum möglich ist, der den Wiederbeschaffungsaufwand entweder nach oben, oder nach unten treiben kann, ist es empfehlenswert, dass Sie sich neben einem guten Sachverständigen auch einen Anwalt für Verkehrsrecht ins Boot holen.

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