Besitz

Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache hat.

Der Begriff des Besitzes ist in § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

§ 854- Erwerb des Besitzes

  • (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
  • (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
  • Übt jemand den Besitz für einen anderen aus, bezeichnet man diese Person im Gesetz als Besitzdiener. Dies ist in § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht:

§ 855 Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

 

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