Ihr Recht nach einem unverschuldeten Unfall
Schaden unabhängig feststellen und vollständig regulieren lassen
Sie dürfen grundsätzlich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen wählen. Erforderliche Schadenpositionen sind nach der Haftungsquote zu ersetzen; die konkrete Erstattung hängt vom Einzelfall ab.
Freier Sachverständiger
Bei mehr als einem Bagatellschaden dürfen Sie einen Gutachter Ihres Vertrauens beauftragen. Erforderliche Gutachterkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.
Reparatur und Totalschaden
Sie können eine geeignete Werkstatt wählen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gelten besondere Voraussetzungen für eine Reparatur bis zur 130-Prozent-Grenze.
Wertminderung
Auch nach fachgerechter Reparatur kann ein merkantiler Minderwert verbleiben. Starre Alters- oder Kilometergrenzen entscheiden darüber nicht allein.
Anwalt und weitere Kosten
Je nach Haftung können auch erforderliche Rechtsanwalts-, Abschlepp-, Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten sowie eine Auslagenpauschale ersatzfähig sein.
Nachbesichtigung durch die Versicherung
Ihr ursprünglicher Gutachter sollte dabei sein
Fordert die gegnerische Versicherung eine Nachbesichtigung, lassen Sie sich Anlass und Prüfpunkte schriftlich nennen. Stimmen Sie dem Termin zu, sollte möglichst der Sachverständige teilnehmen, der das erste Gutachten erstellt hat. Er kennt das Schadenbild und kann abweichende Feststellungen fachlich prüfen und dokumentieren.
Kosten: Die Begleitung kann erstattungsfähig sein, wenn sie wegen konkreter Einwände der Versicherung erforderlich und zweckmäßig ist. Das LG Bonn hat dies am 05.05.2025 bejaht. Eine pauschale BGH-Entscheidung, nach der diese Kosten bei jeder Nachbesichtigung automatisch zu ersetzen sind, gibt es nicht.
Rechtsprechungs-Check · Stand 15.09.2026
Was nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sein kann
Die folgenden Leitlinien helfen bei der ersten Einordnung. Haftungsquote, Kaskobedingungen, Reparaturweg und Belege können das Ergebnis im Einzelfall verändern.
Direkt zu: Abschleppkosten · Quotenvorrecht · Nachbesichtigung · Reparaturkosten · Sachverständigenkosten · Verbringungskosten · Nutzungsausfall · Wertminderung
Abschlepp- und Bergungskosten
Notwendige Kosten für Bergung, Abschleppen und unfallbedingte Nebenleistungen gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand. Erkennbar überhöhte oder unnötige Positionen und ein Auswahlverschulden können die Erstattung begrenzen.
AG München, Urteil vom 13.10.2021 – 344 C 6507/21 („Hakenrisiko“), unter Anwendung der BGH-Grundsätze zum Herstellungsrisiko. Entscheidung lesen
Quotenvorrecht
Quotenbevorrechtigt sind vor allem kaskodeckungsgleiche unmittelbare Sachschäden, etwa Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten und die Selbstbeteiligung. Sachfolgeschäden werden regelmäßig nur nach Haftungsquote ersetzt; die vertragliche Leistungsgrenze der Kasko bleibt bestehen.
BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – IV ZR 299/22; § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. BGH-Entscheidung
Reparaturkosten
Ein Geschädigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt wirtschaftlich arbeitet. Auch bei einer unbezahlten Rechnung kann das Werkstattrisiko greifen; dann kann Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche verlangt werden.
BGH, Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22, VI ZR 239/22 und VI ZR 51/23. BGH-Entscheidung
Sachverständigenkosten
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines beauftragten Kfz-Sachverständigen. Bei unbezahlter Rechnung ist die Zahlungsrichtung und die Abtretung möglicher Rückgriffsansprüche zu beachten.
BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22. BGH-Entscheidung
Verbringungskosten
Der Transport des Fahrzeugs oder von Teilen zwischen Reparaturbetrieb und externem Lackier- oder Fachbetrieb kann bei tatsächlichem Anfall zum Reparaturaufwand gehören. Bei konkreter Reparatur gelten zusätzlich die aktuellen Grundsätze zum Werkstattrisiko.
BGH, Beschluss vom 10.03.2015 – VI ZB 28/14; BGH, Urteile vom 16.01.2024 zum Werkstattrisiko. BGH-Entscheidung
Nachbesichtigung
Eine Versicherung hat kein pauschales, uneingeschränktes Recht auf jede verlangte Nachbesichtigung. Ob sie im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, hängt vom nachvollziehbaren Prüfgrund ab. Ohne geklärte Rechtslage sollte eine Ablehnung nicht ungeprüft erfolgen.
Stand 15.09.2026 ist kein allgemeiner BGH-Leitsatz ersichtlich, der eine automatische Pflicht zur Nachbesichtigung begründet. Diese Aussage ist deshalb bewusst als Einzelfallhinweis formuliert.
Rechtsprechung kann sich ändern. Diese Übersicht ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Kürzungen, Teilschuld oder streitiger Nachbesichtigung empfiehlt sich eine Prüfung anhand des konkreten Gutachtens und der Versicherungsunterlagen.
Stand: 15.09.2026. Allgemeine Information, keine Prüfung eines konkreten Rechtsfalls.
