Ihr Recht

Reparaturen:

Dem Geschädigtem steht es nach einem Unfall zu sein Fahreug in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren zulassen. Die Reparaturkosten dürfen bis 130% des Wiederbeschaffungswerters betragen. Ab 130% Schadenssumme ist die gegnerischer Versicherung verpflichtet die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen PKWs zu übernehmen.

 

Erstattung bei Wertminderung:

Ein Unfallfahrzeug welches repariert wurde ist meist weniger Wert als vor dem Schaden. Die gegenerische Versicherung hat somit auch eine Wertminderung zu zahlen. Vorrausgesett das Fahreug ist weniger als 100.000 Km gelaufen und / oder nicht älter als 24 Monate.

 

Schmerzensgeld:

Der Geschädigte hat das Recht Schadenersatz zu fordern, wenn dieser durch den Unfall gesundheitlicht beeinträchtigt worden ist.

 

Kosten für Rechtsanwälte:

Die Kosten eines Rechtsanwaltes müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Es ist oft ratsam einen Anwalt hinzu zu ziehen um zu Ihrem vollkommenen Recht zu kommen.

 

Abschleppkosten:  

Wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist, muss die gegnerischer Versicherung die Abschleppkosten tragen.

 

Sachverständigenkosten:

Der Geschädigte hat nach einem Unfall das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen um die Schadenshöhe festzulegen. Hier muss die gegnerische Versicherung die Kosten tragen.