Haftpflichtschaden

Ein Schaden den ein Schadensverursacher einem Dritten zufügt, bezeichnet man als Haftpflichtschaden. Es kann sich hier um einen Personen-, Vermögens- oder Sachschaden handeln.

Dieser Schaden ist vom Verursacher bzw. von seiner Haftpflichtversicherung zu tragen und vollständig zu bezahlen.

Gemäß § 823 BGB muss ein berechtigter Haftpflichtschaden eines Dritten ersetzt werden.

Bei Haftpflichtschäden kann die zu regulierende Summe bis in die Millionen gehen. Hier gibt es keine Grenze bzw. Höchstsummen. Die Schadensersatzansprüche Dritter müssen komplett beglichen werden.