Garantie / Gewährleistung

Oft werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung gleich gesetzt. Diese Gleichsetzung ist falsch, denn dazu muss an wissen was eine Garantie ist. Eine Garantie ist eine komplett freiwillige Leistung die zumeist vom Hersteller gegeben wird. Der Hersteller kann allerdings selber bestimmen, was er garantiert. Wie zum Beispiel:

  • Die Preisgarantie: Es wird garantiert, wenn das Produkt wo anders günstiger ist, dann nimmt der Hersteller es wieder zurück oder senkt den Preis.
  • Zufriedenheitsgarantie: Hier wird eine Rücknahme Vereinbarung getroffen, wenn man mit dem Produkt nicht zufrieden ist.
  • Vor-Ort-Garantie: Darin wird geregelt, dass eine Sache vor Ort Repariert wird und nicht zum Hersteller gebracht werden muss.

Also ist es ganz unterschiedlich was eine Garantie beinhalten kann. Inhaltlich ist es ein Vertrag der zwischen Hersteller oder auch Verkäufer und Käufer geschlossen wird.

Die Gewährleistung dagegen ist eine gesetzliche Regelung. Erstens, was bedeutet eigentlich Gewährleistung? Was steckt hinter dem Wort. Zweitens, was ist eigentlich ein Mangel? Drittens, es geht um den Zeitpunkt wann wurde das Produkt gekauft, wann ist ein Mangel entstanden? Viertens, welche Folgen hat es. Fünftens, wann gibt es keine Gewährleistung? Und sechsten, was ist denn eigentlich eine Garantie?

Die Gewährleistung beschreibt also den Fall wenn eine Leistung einen Mangel aufweist. Besteht ein Mangel muss dieser beseitigt werden. Das kann auf der ebene von zwei Arten geschehen, entweder der Beseitigung des Mangels oder einer Preisanpassung bzw Vertragsauflösung. Vorrang hat dabei die Verbesserung des Mangels. Jetzt stellt sich natürlich die Frage was ist eigentlich ein Mangel. Ein Mangel ist ein Resultat eines anderen Ergebnisses als im Vertrag dargestellt, praktisch eine Abweichung von vertraglich geschuldeten Vereinbarungen. Juristen unterscheiden dabei zwischen bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Das heißt soviel wie, was im Vertrag steht und was typischerweise vorausgesetzt werden kann. Ein Beispiel für ein Mangel ist, wenn eine wasserfeste Uhr erworben wird und dies nicht stimmt. Wichtig ist aber der Zeitpunkt für die Gewährleistung. Gewährleistung beschäftigt sich mit Mängel die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Ein später erst in Erscheinung tretender Mangel ist jedoch auch davon umfasst, wenn schon bei der Übergabe angelegt war. Also es steht immer die Übergabe im Vordergrund. Kommt der Mangel in den ersten 6 Monaten ab der Übergabe vor, hat der Übergeber also beispielsweise der Händler, der Verkäufer zu beweisen dass der Mangel erst nach der Übergabe eingetreten ist und nicht schon während der Übergabe. Nach 6 Monaten obliegt dem Übernehmer die Beweislast (Siehe Beweislastumkehr) bei Abnutzungserscheinungen gilt das nicht. Beispielsweise ein Fernseher ist nach 4 Monaten defekt, ist ein Mangel. Jetzt muss der Übergeber also der Händler beweisen dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist z.b. durch die Prüfung des Geräts auf Flüssigkeiten. Bei den Folgen muss zwischen erstens, primär und zweitens sekundären Folgen unterschieden werden. Liegt ein Mangel vor, gilt zuerst das Recht auf eine zweite Chance. Es kann Verbesserung oder Austausch gefordert werden Hierbei gibt es Ausnahmen. Erstens – Unmöglichkeit, zweitens – Unverhältnismäßigkeit für den Übergeber, drittens – Verzug der für erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer sorgt und viertens – Unzumutbarkeit wegen triftigen Gründen. Was Verbesserung und Austausch bedeutet ist eigentlich klar. Eine Verbesserung bedeutet, dass der Mangel beseitigt wird. Ist dies nicht möglich, muss das Produkt getauscht werden. Ein Austausch funktioniert allerdings nur bei Gattungsschulden. Das bedeutet wenn genau das gleiche noch einmal zur Verfügung steht. Das ist z.b. bei einem Gebrauchtwagen nicht der Fall. Die Kosten für die Verbesserung und dem Austausch obliegen grundsätzlich den Übergeber also dem Händler. Beides muss in einer angemessenen Frist geschehen und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten verbunden sein. Solange der Austausch nicht erfolgt muss der Übernehmer keine Zahlung also keine Gegenleistung leisten.

Die zweite Ebene ist die Preisminderung und Wandlung. Preisminderung bedeutet die Herabsetzung des Preises, die Wandlung die Vertragsauflösung. Grundsätzlich ist hier frei wählbar welches Vorgehen man als Übernehmer bevorzugt. Allerdings nicht bei geringfügigen Mängeln

Wann gibt es keine Gewährleistung? Erstens, bei einem Ausschluss im Vertrag. Zweitens, bei einem Kauf von einer großen Menge und drittens, bei offenkundigen Mängeln. Gewährleistung kann von Seiten des Unternehmers nie ausgeschlossen werden aber auch bei Privatverkäufern könnte ein Gewährleistungsausschluss nicht gelten. Beim Kauf einer großen Menge, haftet der Übergeber nicht für Mängel an einzelnen Sachen. durch strenges inventarisieren kann aber auch hier eingegriffen werden. Das trifft eigentlich nur Großhändler und eher nicht Privatpersonen. Der letzte Fall betrifft offensichtliche Mängel. Das sind Mängel die ersichtlich sind als von vornherein sichtbar sind. Diese können nicht geltend gemacht werden.