Wer als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall hervorgeht, bei dem das eigene Fahrzeug so beschädigt wurde, dass es nicht mehr fahrbereit ist, hat Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gegnerische Versicherung. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt. Wenn Sie eigentlich einen VW Polo fahren, haben Sie keinen Anspruch darauf sich einen Porsche zu mieten. Die Dauer, für die die Kosten übernommen werden, hängt von der Beschädigung des eigenen Fahrzeuges ab und wird vom Gutachter im Rahmen der Gutachtenerstellung ermittelt. Auch die Zeit, die es dauert um einen Sachverständigen zu suchen, wird mit einkalkuliert.
Vorsichtig müssen Sie nur sein, wenn Sie Ihr Auto generell wenig nutzen. Die gegnerische Versicherung könnte in dem Fall die Übernahme der Kosten für einen Leihwagen ablehnen. Vor allem, wenn Sie den Weg zur Arbeit zum Beispiel auch mit dem Rad bestreiten können. In diesem Fall empfiehlt es sich, stattdessen die Kosten für Taxifahrten einzureichen, oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu erwirken.
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