Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Straftatsbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist im Strafgesetzbuch unter § 142 ganz klar geregelt. Kurz gesagt machen Sie sich strafbar, wenn Sie nach einem Verkehrsunfall den Unfallort verlassen, ohne Angaben zu Ihrer Person und der Unfallbeteiligung gemacht zu haben. Im Volksmund wird dieses Verhalten auch Fahrerflucht genannt.

Wobei Sie gar nicht zwingend Fahrer eines Autos sein müssen. Auch wenn Sie als Fußgänger versehentlich an einem Spiegel hängen bleiben und diesen beschädigen oder mit dem Kinderwagen versehentlich eine Schramme in den Lack kratzen, sind Sie natürlich Schädiger. Sie dürfen dann nicht einfach weiter laufen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie selbst gar nicht am Unfall beteiligt sind. Bei einem Unfall mit Personenschaden sind Sie auch als Unbeteiligter dazu verpflichtet sich um verletzte Personen am Unfallort zu kümmern. Ein Entfernen vom Unfallort hat auch in diesem Fall negative Konsequenzen.

Richtiges Verhalten bei einem Unfall

Bei einem Unfall im bewegten Verkehr ist davon auszugehen, dass alle Fahrzeughalter, die beteiligt sind auch anwesend sind. In diesem Fall können Sie direkt alle notwendigen Daten austauschen und ggf. auch die Polizei informieren.

Wenn Sie ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben, sind Sie verpflichtet den Halter ausfindig zu machen. Nur wenn Sie nach diesen Bemühungen keinen Erfolg hatten und mindestens 30 Minuten bei dem Fahrzeug gewartet haben, dürfen Sie sich entfernen. Jedoch nicht, ohne eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten zu hinterlassen und die Polizei zu informieren.

Sollten Sie einen Unfall beobachten, ohne selbst daran beteiligt zu sein und feststellen, dass sich ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, notieren Sie sich wenn möglich das Kennzeichen des Flüchtenden und informieren Sie die Polizei.

Wenn Sie in die unglückliche Situation kommen an einem Unfallort zu sein, bei dem Personen verletzt wurden, sind Sie dazu verpflichtet erste Hilfe zu leisten. Egal on Sie beteiligt waren, oder nicht. Vielleicht ist der letzte erste Hilfe Kurs schon eine Weile her, dann können Sie hier Ihr Wissen wieder auffrischen: www.malteser.de. Oder Sie machen mal wieder einen erste Hilfe Kurs. Damit beugen Sie einer Überforderung im Ernstfall vor.

Wenn Sie sich unerlaubterweise von einem Unfallort entfernen, müssen Sie mit einer Strafe rechnen, die sich nach der Schwere des Vorfalls richtet. Dies kann eine Geldstrafe und / oder ein Fahrverbot sein. Im Schlimmsten Fall, also wenn Personen verletzt oder getötet wurden, müssen Sie sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Wer kurz nach der Flucht sein Fehlverhalten einsieht und sich doch noch stellt, kann mit etwas Glück seine Strafe mildern. Die Selbstanzeige bei der Polizei muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen und die Ermittlung darf noch nicht begonnen haben. Außerdem gilt dies nur bei einem geringen Schaden. In jedem Fall sollten Sie sich vor dem Entfernen von der Unfallstelle gut überlegen, ob es nicht besser ist sich den Konsequenzen gleich zu stellen.

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