Unfall mit Fußgängern / Radfahrern

Grundsätzlich gilt, dass alle Teilnehmer des Straßenverkehrs ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme walten lassen müssen. Dies ist so im §1 der Straßenverkehrsordnung festgehalten. Das heißt, auch Radfahrer und Fußgänger müssen sich an Regeln halten.

Wenn Sie als Autofahrer in einen Unfall mit einem nicht motorieserten Verkehrsteilnehmer verwickelt wurden, gilt es also zunächst zu klären, wer die Verkehrsregeln missachtet hat. Haben Sie als Autofahrer beim Abbiegen keinen Schulterblick gemacht und somit einen Radfahrer übersehen, den Sie daher angefahren haben, ist die Sachlage sehr klar. Sie müssen damit rechnen voll zur Verantwortung gezogen zu werden. Wenn der Radfahrer verletzt ist, kann dies sogar eine Anzeige wegen Körperverletzung nach sich ziehen.

Wenn Sie jedoch einen Fußgänger angefahren haben, der blindlinks über eine uneinsichtige Straße gelaufen ist und Sie keine Möglichkeit mehr hatten zu bremsen, dann liegt die Schuld ganz klar beim Passanten.

Möglich ist es auch, dass beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zugesprochen wird. Das kann der Fall sein, wenn der Fahrradfahrer beim Abbiegen vergessen hat dies rechtzeitig anzuzeigen und Sie als Autofahrer nicht genug Abstand gehalten hatten um rechtzeitig abzubremsen.

In jedem Fall ist es am Wichtigsten zuerst abzuklären, ob es Verletzte gibt. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie sich als erstes um die erste Hilfe kümmern, egal wer Schuld am Unfall ist.

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