Wenn ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv abrechnet, kann er beinahe fest damit rechnen, dass die gegnerische Versicherung versucht die Kosten zu kürzen, wo es nur geht. Eine beliebte Methode ist es, den Stundensätzen, die der Gutachter bei der Reparaturkalkulation angegeben hat, günstigere Stundensätze eines Referenzbetriebs gegenüberzustellen.
Die größte Differenz ergibt sich, wenn der Gutachter die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt für seine Kalkulation verwendet hat, die Versicherung aber auf eine freie Werkstatt verweist, die in der Regel wesentlich niedrigere Stundensätze verrechnen. Wenn Ihr Auto nicht älter als drei Jahre ist, oder Sie mithilfe des Scheckheftes nachweisen können, dass der Wagen stets in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde, ist diese Kürzung nicht zulässig.
Außerdem darf die Versicherung Sie nicht an eine Werkstatt verweisen, die nicht „mühelos erreichbar“ ist. Eine klare Regelung gibt es dafür nicht, aber als Faustregel können Sie sich merken, dass eine Entfernung von über 20 km sehr wahrscheinlich als unzumutbar angesehen wird.
Falls Sie nach dem Unfall einen Anwalt beauftragt haben, Ihre Interessen zu vertreten, wird dieser unberechtigten Kürzungen widersprechen. Notfalls mit Hilfe des unabhängigen Gutachters, der das Schadensgutachten erstellt hat und Stellung zu seiner Kalkulation beziehen kann.
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