Ein KFZ-Gutachter macht ganz viele verschiedene Dinge. Dazu gehören unter anderem Folgende Aufgaben und Leistungen:
- Schadensbetrachtung am KFZ, LKW oder Motorrad
- Beweissicherung
- Unfallgutachten
- Fahrzeug Analysen
- Motoren-Gutachten
Also alles, was rund ums Auto, Motorrad oder LKW anfällt. All diese Bereiche können wir als KFZ-Sachverständige abdecken.
Ein Unfallgutachter nimmt natürlich auch den Schaden vor Ort oder an einem vereinbarten Treffpunkt auf. Das ist in der Regel eine Partner-Werkstatt in der Nähe des Kunden.
Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall hatten oder unsere Expertise in einem anderen Bereich (Oldtimer / Gebrauchtwagen) benötigen, rufen Sie uns an!
Telefon: 089 / 61 46 68 48
Beweissicherung bei Unfallschäden
Beispiel: man hat eine Rechnung von der Werkstatt bekommen, fühlt sich aber etwas überrumpelt. Diese könnten wir anschließend prüfen.
Dort führen wir eine Beweissicherung der Unfallschäden.
Das heißt man hat die Sicherheit, dass der Fahrzeug-Zustand zum Unfall-Zeitpunkt dokumentiert ist. Wenn es z.B. einen schweren Achs-Schaden hat und die Achse raus muss, kann das so zwischen 6 bis 8, 12 oder 15 Wochen dauern bis es Klarheit gibt.
Wenn Sie das Fahrzeug einfach ohne ein Gutachten reparieren lassen würden, weiß man eventuell nicht mehr genau, was am Auto war, weil die Unfallspuren weg sind. Das macht eine Analyse danach extrem schwierig. Das kann zum Nachteil des Geschädigten ausgelegt werden.
Es ist also wesentlich besser, wenn man eine Beweissicherung in Form von Fotos hat.
Die Nutzungsausfallklasse wird bestimmt. Dadurch wird geklärt, wie viel Geld oder welcher Mietwagen Ihnen zu steht, während das Fahrzeug in der Werkstatt ist.
Man geht meistens eine Regel runter. Wir haben z.B die Golf-Klasse, das heißt man würde danach ein Polo als Mietwagen gestellt bekommen. Haben sie aber eine Mercedes S-Klasse, wäre es nicht richtig Ihnen ein Polo zu geben, sondern sie hätten dann einen Anspruch auf auf eine Mercedes S-Klasse, Audi A6.
Wenn man ein Fahrzeug hat, das einen Unfallschaden hatte, sind Sie als Verkäufer verpflichtet, den Unfallschaden anzugeben. Das heißt: auch ein sachgerecht reparierter Unfallschaden macht das Auto nicht mehr „unfallfrei“! Es ist jetzt ein Unfallauto und dieser merkantile Minderwert soll ausgeglichen werden.