Wiederbeschaffungswert

Nicht immer lässt sich ein verunfalltes Fahrzeug reparieren. Wenn dies der Fall ist, liegt ein Totalschaden vor und Sie bekommen als Geschädigter von der gegnerischen Versicherung den Betrag für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ausbezahlt. Der Wiederbeschaffungswert entspricht also den Kosten für ein gleichwertiges Auto.

Diesen zu ermitteln, ist nicht leicht. Viele Faktoren spielen eine Rolle. Dazu zählen zum Beispiel das Datum der Erstzulassung, die Kilometerlaufleistung, die Ausstattung und auch der Pflegezustand. Kompliziert wird es auch, wenn es um die Besteuerung geht. Bei sehr alten Fahrzeugen, darf die Versicherung davon ausgehen, dass diese nur noch auf dem Privatmarkt verkauft werden. In dem Fall erhält der Geschädigte nur den Nettobetrag. In anderen Fällen greift die Differenzbesteuerung. Bei Neuwägen (Erstzulassung vor weniger als 6 Monaten) wird die normale Mehrwertsteuer berechnet. Mit etwas Glück haben Sie als Fahrer eines Neuwagens eine Neupreisentschädigungs-Schutzklausel in der Police. Dann bezahlt die Versicherung nämlich den Listenpreis des Wagens.

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