Die 130% Regelung erlaubt es Ihnen, Ihr Auto reparieren zu lassen, obwohl ein Totalschaden vorliegt. Die Reparaturkosten dürfen dabei den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % überschreiten. Der Gesetzgeber erlaubt dies unter dem Gesichtspunkt, dass für einige Autobesitzer der Wagen auch einen ideellen Wert hat.
Damit diese Regelung nicht ungerechtfertigt ausgenutzt wird, gibt es folgende Einschränkungen:
- Die Reparaturkosten dürfen 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.
- Eine Eigenreparatur ist nur zulässig, wenn sie durch einen Sachverständigen geprüft und abgenommen wird.
- Sie müssen ein Reparaturnachweis vorlegen.
- Die Reparatur muss den Vorgaben eines Gutachtens von einem Sachverständigen folgen.
- Sie müssen das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Schadensereignis weite und versichert werden.
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