Konkrete Abrechnung

Die konkrete Abrechnung ist der fiktiven Abrechnung gegenüber zu stellen.

Bei der konkreten Abrechnung wird nach tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet.

Eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung ist nicht möglich.

 

Relevante Rechtsnormen:  § 249 BGB

Fall: Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.07.2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte. Die Klägerin verlangt nunmehr Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung von dem Beklagten. Zu Recht?

  1. Wahl zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung
    „Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19.06.1973 – VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 23.03.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 ff.; vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15).
    Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10)“ (BGH a.a.O.)
  2. Keine Berücksichtigung tatsächlicher Kosten bei fiktiver Schadensberechnung
    „Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15.07.2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575; vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11; vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 17). Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen (vgl. Senatsurteile vom 18.10.2012 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.).“ (BGH a.a.O.)

III. Anwendung auf den Fall
Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung.
„Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen (Wenker, jurisPR-VerkR 24/2015 Anm. 2; ders., jurisPR-VerkR 3/2014 Anm.1). Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition der Klägerin nicht an (vgl. Heßeler, NJW 2015, 2744; a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 23. August 2013 – 2 O 75/12, juris Rn. 27; AG Singen, Urteil vom 25.07.2016 – 14 C 453/16, juris Rn. 3; AG Fulda, NJW 2015, 2743 Rn. 13 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2015 – 44 C 5090/14, juris Rn. 15).“ (BGH a.a.O.)

  1. Ausnahmsweise Ersatzfähigkeit einer Reparaturbestätigung
    „Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015 – 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22.11.2012 – 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15.05.2012 – 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011 – 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.). Die Reparaturbescheinigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23.03.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; Geigel/Knerr, a.a.O., Rn. 35; Wussow/Zoll, a.a.O., Rn. 10 f.) gelten.“ (BGH a.a.O.)