Verjährung

Nach einem Unfall sollten Sie Fahrzeugschäden früh dokumentieren lassen und rechtliche Fristen gesondert prüfen. Die technische Schadenaufnahme und die Verjährung eines Anspruchs sind unterschiedliche Fragen.

Welche Frist gilt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 195 eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Absatz 1: Maßgeblich sind neben der Entstehung des Anspruchs auch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der verantwortlichen Person beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis. Sonderregelungen und Höchstfristen können hinzukommen.

Die in § 199 Absatz 2 genannte 30-jährige Frist für bestimmte Personenschäden ist eine kenntnisunabhängige Höchstfrist. Sie bedeutet nicht, dass jeder Anspruch aus einem Personenschaden erst nach 30 Jahren verjährt. Eine pauschale Trennung in „Sachschäden: drei Jahre“ und „Personenschäden: 30 Jahre“ ist deshalb keine verlässliche Fristberechnung.

Fristen individuell prüfen lassen

Welche Frist im konkreten Fall läuft, lässt sich nicht allein aus dem Unfalljahr oder der Gutachtenart bestimmen. Lassen Sie Beginn, mögliche Hemmung und weitere rechtliche Fragen frühzeitig anwaltlich prüfen. Dieser allgemeine Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.

Was leistet das Kfz-Gutachten?

Bavaria Gutachten dokumentiert den Fahrzeugzustand und bewertet die festgestellten technischen Schäden. Vereinbaren Sie eine Schadenaufnahme möglichst vor Veränderungen am betroffenen Fahrzeugbereich. Für die Prüfung und Wahrung rechtlicher Fristen wenden Sie sich gesondert an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Gesetzliche Grundlagen: § 195 BGB und § 199 BGB. Redaktionell überarbeitet am 4. Oktober 2026.